Pfändungsrechner Österreich 2026 – pfändbaren Betrag berechnen
Mit dem Pfändungsrechner für Österreich berechnen Sie, welcher Teil eines monatlichen Nettoeinkommens voraussichtlich pfändbar ist und welches Einkommen als Existenzminimum verbleibt. Die Berechnung basiert auf den Richtwerten für 2026 und dient als Orientierung.
Pfändbaren Betrag berechnen
Für Lohnpfändung in Österreich: Nettoeinkommen, Unterhaltspflichten und Sonderzahlungen eingeben.
Was berechnet der Pfändungsrechner?
Der Pfändungsrechner zeigt, welcher Teil eines monatlichen Nettoeinkommens bei einer Lohnpfändung voraussichtlich gepfändet werden kann. Der nicht pfändbare Teil wird häufig als Existenzminimum bezeichnet. Er soll sicherstellen, dass trotz Pfändung Geld für den Lebensunterhalt bleibt.
Welche Angaben sind wichtig?
- ✅ Monatliches Nettoeinkommen: Ausgangspunkt ist das laufende monatliche Nettoeinkommen.
- ✅ Sonderzahlungen: Wer Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält, wird anders berechnet als Personen ohne Sonderzahlungen.
- ✅ Unterhaltspflichten: Kinder oder Ehepartner können das Existenzminimum erhöhen.
- ✅ Art der Forderung: Bei Unterhaltsschulden kann mehr gepfändet werden als bei normalen Gläubigern.
Warum ist der pfändbare Betrag bei Krediten wichtig?
Für Banken und Kreditvermittler ist der pfändbare Betrag ein wichtiger Hinweis auf die finanzielle Tragfähigkeit. Wenn bereits eine Lohnpfändung besteht oder das frei verfügbare Einkommen sehr niedrig ist, wird eine Umschuldung deutlich schwieriger. Entscheidend ist nicht nur die Wunschrate, sondern ob die Haushaltsrechnung nach Ablöse aller Verbindlichkeiten wirklich stabil bleibt.
Beispiel: Nettoeinkommen 2.313,52 € ohne Unterhaltspflichten
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.313,52 € und keinen Unterhaltspflichten ergibt der Rechner bei normalen Gläubigern einen pfändbaren Betrag von rund 707,92 €. Das verbleibende Einkommen liegt in diesem Beispiel bei rund 1.605,60 €.
Offizielle Quellen
Die Pfändungsgrenzen beruhen auf den offiziellen Richtwerten und Existenzminimumtabellen. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und bei der staatlich anerkannten Schuldenberatung.
