Die alte Bildungskarenz ist Geschichte, 2026 startet mit der Weiterbildungszeit ein neues Modell. Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird dabei vor allem ein Datum wichtig: Ab 08. Juni 2026 soll die Antragstellung für die neue Weiterbildungsbeihilfe beim AMS möglich sein.
Wer eine berufliche Weiterbildung plant, sollte sich die neuen Regeln früh ansehen. Denn anders als früher geht es nicht nur um eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, sondern auch um die Frage, ob das AMS die geplante Ausbildung als arbeitsmarktrelevant einstuft.
Was ab Juni 2026 neu startet
Die bisherige Bildungskarenz beziehungsweise Bildungsteilzeit wurde 2025 abgeschafft und soll ab 2026 durch neue Modelle ersetzt werden. Künftig geht es um die Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsteilzeit. Die finanzielle Absicherung läuft über zwei AMS-Leistungen:
- ✅ Weiterbildungsbeihilfe bei vollständiger Karenzierung für Weiterbildung
- ✅ Weiterbildungsteilzeitbeihilfe bei reduzierter Arbeitszeit während der Weiterbildung
Laut AMS ist derzeit noch keine Antragstellung möglich, weil die entsprechende Bundesrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist. Voraussichtlich soll die Beantragung ab 08.06.2026 starten. Frühester Beginn der Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit sowie frühester Förderbeginn ist ebenfalls dieser Tag.
Wer die Weiterbildungsbeihilfe bekommen kann
Die Weiterbildungsbeihilfe richtet sich an Personen, die für die Dauer einer Aus- oder Weiterbildung karenziert werden. Grundlage ist eine Vereinbarung nach § 11 AVRAG oder eine vergleichbare Regelung. Das Dienstverhältnis bleibt arbeitsrechtlich grundsätzlich aufrecht, die Arbeit wird für die Weiterbildungszeit aber unterbrochen.
Wichtig ist: Die geplante Aus- oder Weiterbildung muss laut AMS arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sein. Sie soll also nicht nur für einen einzelnen Betrieb nützlich sein, sondern Qualifikationen vermitteln, die am Arbeitsmarkt allgemein verwertbar sind.
| Punkt | Weiterbildungsbeihilfe |
|---|---|
| Früheste Antragstellung | voraussichtlich ab 08.06.2026 |
| Mindestdauer | mindestens 2 Monate |
| Mindestumfang | mindestens 20 Wochenstunden oder 20 ECTS pro Semester |
| Bei fehlender Kinderbetreuung | 16 Wochenstunden oder 16 ECTS möglich |
| Maximale Dauer | maximal 1 Jahr innerhalb von 4 Jahren |
Kein automatischer Anspruch: Das ist der große Unterschied
Ein besonders wichtiger Punkt: Laut Arbeiterkammer besteht auf die neue Weiterbildungsbeihilfe kein Rechtsanspruch. Das ist ein zentraler Unterschied zur früheren Bildungskarenz beziehungsweise zum Weiterbildungsgeld.
Das bedeutet: Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das AMS einen Antrag ablehnen. Ein Grund kann etwa sein, dass das Förderbudget des Kalenderjahres bereits ausgeschöpft ist. Laut AMS ist die Beihilfe jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt.
Bildungsberatung kann Pflicht sein
Für manche Antragsteller wird zusätzlich eine Bildungsberatung relevant. Laut AMS ist diese bei der Weiterbildungsbeihilfe erforderlich, wenn das Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Für 2026 nennt das AMS dafür 3.465 Euro als Schwellenwert.
Die Beratung erfolgt bei einem BerufsInfoZentrum des AMS. Sie kann besonders wichtig sein, wenn noch nicht klar ist, ob eine geplante Weiterbildung tatsächlich als arbeitsmarktrelevant gilt.
Weiterbildungsteilzeit: Die zweite Variante
Neben der vollständigen Weiterbildungszeit gibt es auch die Weiterbildungsteilzeit. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert, während die Person eine Weiterbildung absolviert. Für diese Variante gelten laut AMS andere Mindestwerte:
- 📌 Mindestdauer: 4 Monate
- 📌 Mindestumfang: 10 Wochenstunden oder 10 ECTS pro Semester
- 📌 Bei fehlender Kinderbetreuung: 8 Wochenstunden oder 8 ECTS
- 📌 Bezugsdauer: maximal 2 Jahre innerhalb von 4 Jahren
Welche Variante sinnvoller ist, hängt stark von der persönlichen Situation ab: Einkommen, Arbeitgebervereinbarung, Kursumfang, Betreuungspflichten und berufliches Ziel spielen eine Rolle.
Was Arbeitnehmer jetzt vorbereiten sollten
Wer ab Juni 2026 eine geförderte Weiterbildung ins Auge fasst, sollte die Zeit bis zur Antragstellung nutzen. Besonders wichtig ist, dass Kurs, Arbeitgebervereinbarung und AMS-Anforderungen zusammenpassen.
- Kurs prüfen: Ist die Ausbildung arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar?
- Umfang kontrollieren: Werden 20 Wochenstunden beziehungsweise 20 ECTS erreicht?
- Arbeitgeber einbinden: Ohne passende Vereinbarung wird die Weiterbildungszeit praktisch nicht funktionieren.
- AMS-Beratung einplanen: Bei Einkommen unter 3.465 Euro kann eine Bildungsberatung erforderlich sein.
- Budget nicht fix verplanen: Die Beihilfe ist begrenzt und es besteht kein automatischer Anspruch.
Für weitere Förderthemen lohnt sich auch ein Blick in unseren Bereich Förderungen. Wer generell mit AMS-Leistungen zu tun hat, findet außerdem praktische Informationen zur Notstandshilfe 2026 in Österreich.
Fazit: Gute Chance, aber keine Garantie
Die neue Weiterbildungsbeihilfe kann ab 2026 für viele Arbeitnehmer eine wichtige Unterstützung werden, wenn sie sich beruflich neu aufstellen oder weiterqualifizieren möchten.
Entscheidend ist aber: Der 08.06.2026 ist nur der voraussichtliche Startpunkt. Ob die Förderung tatsächlich bewilligt wird, hängt von den Voraussetzungen, der AMS-Prüfung und dem verfügbaren Budget ab.
Quellen
- AMS Österreich: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
- Arbeiterkammer: Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
- ÖGK Dienstgeberportal: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch AMS, Arbeiterkammer, Steuerberatung oder Rechtsberatung. Angaben können sich durch Richtlinien, gesetzliche Änderungen oder spätere Behördeninformationen ändern.







