KFZ-Vollkasko

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung mit ein. Es beinhaltet also den höchsten Grad des Schutzes, die bei Unfällen/Schäden am Kraftfahrzeug entstehen. Dabei handelt es sich rechtlich um zwei eigenständige Vertragsteile. Der Vorteil bei der Vollkasko ist, dass die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko unabhängig voneinander vom Gläubiger/Zahlenden gewählt werden kann.

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  • Der anteilige Beitrag, des Gläubigern der Teilkaskoversicherung innerhalb der Vollkaskoversicherung reduziert sich durch das SFR-System bei Schadenfreiheit.
  • Schäden, die in den Bereich der Teil- und Vollkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Belastung des Schadenfreiheitsrabattes.

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

  • Vandalismus: mutwillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
  • selbst verschuldete Unfallschäden, das heißt: bei allen, egal welchen und wie auch entstandenen Schäden am Verschulden der Unfallschäden, muss hier die Vollkasko mit Zahlung ohne weitere Zahlungsaufforderung zum Versicherten/Zahlenden vergüten (Das ist Europaweit in allen Ländern gleich gesehen)
    • In der Schweiz gibt es die Besonderheit, dass bei fehlender Haftpflichtversicherung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Unfallgegners der Nationale Garantiefondseintritt.[2]

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.

Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.

  • ständige Pflichten:
    • Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges, sollte vom Berechtigten sein, dessen Eintragung und Einschriftung in den Vorgemerkten Papieren, eingetragen sind; hier können durch weitere Möglichkeiten auch mehrere Personen beteiligt werden
    • Zahlungen der vereinbarten Summe bei der Vollkasko-Erfassung, sollten getätigt werden (Möglichkeiten: monatlich oder jährlich)
      • Wenn die oben genannte Zahlung nicht getätigt wird vom Gläubiger/Zahlenden/Versicherten, dann besteht er auf sein Recht, neue Zahlungsvereinbarung zu treffen, ohne weitere Kosten, da der Gläubiger derjenige ist, der der Versichertenstelle, das Geld leiht
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis/Führerschein führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung, aber nur wenn diese unbegründet sind
  • Pflichten im Schadensfall:
    • Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb zwei Wochen)
    • Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs ohne weitere Kosten an den Gläubiger/Zahlenden, da dieser der schon die Zahlungen monatlich oder jährlich getätigt hat
    • Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser verhindern.)

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