Zuletzt aktualisiert am 6. Juni 2024 um 14:20
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung mit ein. Es beinhaltet also den höchsten Grad des Schutzes, die bei Unfällen/Schäden am Kraftfahrzeug entstehen. Dabei handelt es sich rechtlich um zwei eigenständige Vertragsteile. Der Vorteil bei der Vollkasko ist, dass die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko unabhängig voneinander vom Gläubiger/Zahlenden gewählt werden kann.
- Der anteilige Beitrag, des Gläubigern der Teilkaskoversicherung innerhalb der Vollkaskoversicherung reduziert sich durch das SFR-System bei Schadenfreiheit.
- Schäden, die in den Bereich der Teil- und Vollkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Belastung des Schadenfreiheitsrabattes.
In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:
- Vandalismus: mutwillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
- selbst verschuldete Unfallschäden, das heißt: bei allen, egal welchen und wie auch entstandenen Schäden am Verschulden der Unfallschäden, muss hier die Vollkasko mit Zahlung ohne weitere Zahlungsaufforderung zum Versicherten/Zahlenden vergüten (Das ist europaweit in allen Ländern gleich gesehen)
- In der Schweiz gibt es die Besonderheit, dass bei fehlender Haftpflichtversicherung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Unfallgegners der nationale Garantiefondseintritt.[2]
Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.
Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.
- ständige Pflichten:
- Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges, sollte vom Berechtigten sein, dessen Eintragung und Einschriftung in den vorgemerkten Papieren, eingetragen sind; hier können durch weitere Möglichkeiten auch mehrere Personen beteiligt werden
- Zahlungen der vereinbarten Summe bei der Vollkasko-Erfassung, sollten getätigt werden (Möglichkeiten: monatlich oder jährlich)
- Wenn die oben genannte Zahlung nicht getätigt wird vom Gläubiger/Zahlenden/Versicherten, dann besteht er auf sein Recht, neue Zahlungsvereinbarung zu treffen, ohne weitere Kosten, da der Gläubiger derjenige ist, der der Versichertenstelle, das Geld leiht
- Fahren ohne Fahrerlaubnis/Führerschein führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung, aber nur wenn diese unbegründet sind
- Pflichten im Schadensfall:
- Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb zwei Wochen)
- Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs ohne weitere Kosten an den Gläubiger/Zahlenden, da dieser der schon die Zahlungen monatlich oder jährlich getätigt hat
- Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser verhindern.)