Zuletzt aktualisiert am 1. Juni 2026 um 21:50
AMS Zuverdienst 2026: Die neuen Regeln auf einen Blick
Wer beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitsuchend gemeldet ist und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, stellt sich oft eine zentrale Frage: Darf ich nebenbei etwas dazuverdienen? Die Antwort hat sich seit dem 1. Jänner 2026 grundlegend geändert. Geringfügig arbeiten ist während des AMS-Bezugs nur mehr in fünf gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt. Hier sind alle aktuellen Fakten – direkt von der offiziellen AMS-Website.
Geringfügig arbeiten beim AMS: Was hat sich 2026 geändert?
Bis Ende 2025 war eine geringfügige Beschäftigung (Grenze 2025: 518,44 und 2026: 551,10 Euro/Monat (Quelle: ÖGK) Euro/Monat) während des AMS-Bezugs grundsätzlich erlaubt, solange das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritt. Das hat sich nun geändert.
Seit dem 1. Jänner 2026 ist eine geringfügige Beschäftigung (oder geringfügige Selbständigkeit) neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich. Wer nicht unter diese Ausnahmen fällt, muss die Tätigkeit spätestens bis 31. Jänner 2026 beenden. Ansonsten gilt man ab Jänner 2026 rückwirkend nicht mehr als arbeitslos und erhält kein Geld mehr vom AMS.
WICHTIG: Auch wer nicht unter eine der Ausnahmen fällt, darf grundsätzlich weiterhin geringfügig arbeiten – muss Anfang und Ende der Beschäftigung dem AMS aber melden! Allerdings erhält man während der Ausübung der geringfügigen Tätigkeit kein Geld vom AMS. Bei nur tageweiser Beschäftigung werden nur die betroffenen Tage unterbrochen, nicht der ganze Monat.
Die 5 Ausnahmen: Wann du trotzdem geringfügig arbeiten UND AMS-Geld bekommen darfst
Du darfst während des AMS-Bezugs eine geringfügige Beschäftigung ausüben UND weiterhin Arbeitslosengeld erhalten, wenn eine dieser 5 gesetzlichen Voraussetzungen zutrifft:
- Bereits bestehende geringfügige Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit: Du hast die geringfügige Tätigkeit schon ausgeübt, bevor du arbeitslos geworden bist. Voraussetzung: Die geringfügige Beschäftigung hat sich mindestens 182 Tage (26 Wochen) lückenlos mit einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung (vollversichert) überschnitten. Die pflichtversicherte Beschäftigung darf in den 182 Tagen nicht unterbrochen sein. Erlaubt: unbegrenzt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
- Mind. 365 Tage AMS-Bezug bereits absolviert: Du warst bereits längere Zeit arbeitslos und hast in dieser Zeit insgesamt mindestens 365 Tage Geld vom AMS erhalten. Unterbrechungen waren dabei maximal 62 zusammenhängende Tage. Krankengeld zählt wie AMS-Geld. Ohne Behinderung (50%+) oder Alter 50+: nur bis 01.07.2026 weiter erlaubt. Mit Behinderung oder Alter 50+: unbegrenzt.
- Alter 50+ oder Behinderung 50%+ und 365 Tage AMS-Bezug: Du bist mindestens 50 Jahre alt oder hast eine Behinderung von mindestens 50% UND hast bereits mindestens 365 Tage Geld vom AMS erhalten. Unbegrenzt erlaubt.
- Länger dauerhaft krank vor der geringfügigen Beschäftigung: Du warst vor der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung längere Zeit dauerhaft krank.
- AMS-Schulung von mind. 4 Monaten und 25 Wochenstunden: Du nimmst an einer Schulung im Auftrag des AMS teil, die mindestens 4 Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst. (Nicht selbst organisiert – der AMS-Auftrag ist entscheidend.)
Was passiert bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei EUR 551,10 monatlich (Quelle: ÖGK). Wenn du diese Grenze überschreitest, kann das zwei Folgen haben:
- Anrechnung auf den Monatsanspruch: Das Einkommen wird auf deinen restlichen monatlichen AMS-Anspruch angerechnet.
- Arbeitslosenversicherungspflicht: Bei deutlicher Überschreitung wirst du arbeitslosenversicherungspflichtig. Für die gesamte Dauer der Versicherungspflicht erhältst du dann kein Arbeitslosengeld vom AMS.
Meldepflicht – Das musst du beachten
Unabhängig von allen Ausnahmen gilt: Jede geringfügige Beschäftigung (Anfang und Ende) muss dem AMS gemeldet werden. Das gilt auch für tageweise geringfügige Arbeit. Die Meldung solltest du unverzüglich nach Aufnahme oder Beendigung der Beschäftigung durchführen.
Bei nur tageweiser geringfügiger Beschäftigung wird nicht das gesamte Monat unterbrochen, sondern nur jene Tage, an denen du tatsächlich geringfügig angemeldet warst.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Regeln 2026
| Thema | Regel 2026 |
|---|---|
| Geringfügig + AMS | Nur in 5 gesetzlichen Ausnahmefällen erlaubt |
| Frist zum Beenden | 31.01.2026 (wenn keine Ausnahme zutrifft) |
| Meldepflicht | Anfang und Ende jeder geringfügigen Beschäftigung muss dem AMS gemeldet werden |
| Grenze 2026 | EUR 551,10/Monat (ASVG), EUR 755,01 (Dienstleistungsscheck) |
| Bei Überschreitung | Anrechnung auf AMS-Anspruch oder Arbeitslosenversicherungspflicht |
| Tageweise Arbeit | Nur konkrete Tage werden unterbrochen, nicht der ganze Monat |
Quellen: AMS Österreich – Arbeitslos und geringfügig beschäftigt | ÖGK – Geringfügige Beschäftigung
Weitere hilfreiche Artikel: Arbeitslosengeld Rechner | AMS Auszahlungstermine 2026
Dieser Artikel dient nur zur allgemeinen Information.Für verbindliche Auskünfte kontaktiere bitte direkt dein zuständiges AMS oder rufe die AMS-Infoline 050 904 904 an.
Über den Autor: Omid Kafaji
Omid Kafaji ist staatlich geprüfter Vermögensberater, Kreditvermittler und Finanzierungsexperte aus Wien. Auf DerFinanzcheck.at erklärt er Finanzthemen für österreichische Verbraucher praxisnah, verständlich und mit Erfahrung aus der Finanzierungsbranche.







