Privatkonkurs: neue Reform

Privatkonkurs Reform

Mittwoch, 16. August 2017

Ab 1.11.2017 gelten neue Regeln für den österreichischen Privatkonkurs.
NEU: Das Abschöpfungsverfahren wurde von 7 Jahren auf 5 Jahre verkürzt und es gibt keine Mindestquote mehr im Abschöpfungsverfahren.
ABER: Wenn ein pfändbares Einkommen vorliegt, muss nach wie vor für 5 Jahre das angeboten werden, was pfändbar ist (Zahlungsplan).

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Der Privatkonkurs wird eröffnet, wenn eine überschuldete Privatperson (oder einer ihrer Gläubiger) einen Konkursantrag stellt. Vor dem Konkursantrag muss kein außergerichtlicher Ausgleichsversuch mehr versucht werden.

Mit Konkurseröffnung  wird nach wie vor ein eventuell noch vorhandenes Vermögen (Sparguthaben, Auto, Haus etc.) verwertet. Es tritt ein Zinsen- und Exekutionsstopp ein. Wenn es ein pfändbares Einkommen gibt., muss der Dienstgeber den pfändbaren Teil auf ein Gerichtskonto überweisen.

So wie bisher muss den Gläubigern ein Rückzahlungsangebot gemacht werden, das dem pfändbaren Teil des Einkommens während der nächsten 5 Jahre entspricht (Zahlungsplan). Ist das Einkommen nicht so hoch, dass etwas gepfändet werden kann, muss den Gläubigern kein Zahlungsplan angeboten werden. Ein Zahlungsplan darf eine Laufzeit von 7 Jahren nicht überschreiten. Über das Zahlungsplanangebot stimmen die Gläubiger in einer Tagsatzung bei Gericht ab.

Wird das Zahlungsplanangebot nicht angenommen oder erst gar kein Zahlungsplanangebot gemacht, so wird das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Damit es zum Abschöpfungsverfahren kommt, braucht es nach wie vor keine Zustimmung der Gläubiger.

Bisher galt: Das Einkommen wurde 7 Jahre lang gepfändet und es mussten zumindest 10% der Schulden zurückbezahlt werden.

Nun gilt: Die Pfändung des Einkommens läuft 5 Jahre, also 2 Jahre kürzer als bisher, und es muss keine Mindestquote erreicht werden. Nach 5 Jahren leben am Existenzminimum wird eine Restschuldbefreiung erteilt, unabhängig davon, wie viel Geld die Gläubiger bekommen haben. Neu ist auch, dass arbeitslose Menschen im Abschöpfungsverfahren mindestens ein Mal im Jahr dem Gericht Auskunft über ihre Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit erteilen müssen.

Für Menschen, die sich aktuell in einem Zahlungsplan oder einem Abschöpfungsverfahren befnden, gibt es Übergangsregelungen. So gilt der Wegfall der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren auch für jene Verfahren, die vor dem 1.11.2017 eingeleitet wurden und aktuell noch laufen.

Es besteht deshalb keinen Grund, mit einem Privatkonkursantrag bis zum 1.11.2017 zu warten.”

-Quelle, Zitat: Schuldnerberatung.at